|
|
Geschäftsführer haben es in Deutschland besonders schwer. Sie sollen die Geschicke des Unternehmens in wirtschaftlicher Hinsicht leiten, dürfen jedoch in rechtlicher Hinsicht keine Fehler machen. Während die "großen Namen" oft mit Geldstrafen davonkommen, weht im Mittelstand ein ganz anderer Wind. Eine besondere Situation entsteht häufig in der Krise eines Unternehmens. Nach § 64 I GmbHG ist der Geschäftsführer zur Insolvenzantragstellung nach einer Frist von 3 Wochen verpflichtet. Viele setzen jedoch auf die Hoffnung, dass bald wieder Geld hereinkommt, oder der nächste Auftrag das Unternehmen rettet. Hierbei merken sie nicht, dass sie sich ggf. schon in der Strafbarkeit befinden. Kommt es zur Insolvenz, ist die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Insolvenzverschleppung die Folge. Ist ein Strafverfahren erst einmal eingeleitet, so ist es im Wirtschaftsstrafrecht von ganz elementarer Bedeutung, dass das Unternehmen keinen Schaden nimmt und ein Freiheitsentzug unter allen Umständen zu vermeiden ist, da hiervon der Fortbestand abhängt. Hier wäre eine harsche Vorgehensweise fehl am Platze. Vieles lässt sich im Vorfeld im Verhandlungswege mit den beteiligten Staatsanwaltschaften und Steuerfahndungen regeln. Allerdings sehen Ihre Chancen ohne anwaltliche Beratung eher mäßig aus. In Ihnen wird man den Beschuldigten sehen, der sich "heraus zu winden versucht". Der Strafverteidiger wirkt hier wie ein neutraler Unterhändler und kann der Situation die Emotionalität nehmen. |
|||
![]() |
|||||